NO-2263

Sonderbehandlung bei besonderer Verwerflichkeit

[Fernschreiben des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD]

Abschrift

Geheim!

Berlin Nue 193 870
20.9.39 20.25

An alle Stapoleit- und Stapostellen,
nachrichtlich an die Insp. der Sipo.

Betrifft: Grundsätze der inneren Staatssicherheit während des Krieges.
Ich nehme Bezug auf meine Erlasse.

A. vom 3.9.1939 P (II) Nr. 223/39, Grundsätze der inneren Staatssicherheit während des Krieges betreffend, Ziffer 4,
B. vom 7.9.1939 (FS) Ziffer 3,
C. vom 14. 9. 1939 (FS), die Meldung von Einzelfällen betreffend.

Zur Beseitigung aller Mißverständnisse teile ich folgendes mit:

1) Wie in den Grundsätzen vom 3.9.1939 zum Ausdruck gebracht wurde, muß jeder Versuch, die Geschlossenheit und den Kampfeswillen des Deutschen Volkes zu zersetzen, von vornherein mit rücksichtsloser Härte und Strenge unterdrückt werden. —

2) Andererseits sind jene Fälle mit psychologischem Verständnis und erzieherisch bestärkendem Bemühen zu behandeln, die auf innere oder äußere Not oder auf Augenblicksschwächen zurückzuführen sind.

3) Die Grenzziehung zwischen Ziffer 1 und 2 muß ich den Stapoleit- und Stapostellen überlassen.

4) Bei den Fällen zu Ziffer 1 ist zu unterscheiden zwischen solchen, die auf dem üblichen Wege erledigt werden können, und solchen, welche einer Sonderbehandlung zugeführt werden müssen. Im letzteren Falle handelt es sich um solche Sachverhalte, die hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit, ihrer Gefährlichkeit oder ihrer propagandistischen Auswirkung geeignet sind, ohne Ansehung der Personen durch rücksichtslosestes Vorgehen (nämlich durch Exekution) ausgemerzt zu werden. Solche Fälle sind z. B. Sabotageversuche, Aufwiegelung oder Zersetzung von Heeresangehörigen [sic!] oder eines größeren Personenkreises, Hamsterei in großen Mengen, aktive kommunistische oder marxistische Betätigung usw. —

Diese Fälle sind nur als Beispiel zu werten und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch hier muß es den Stapoleit- und Stapostellen überlassen bleiben, mit psychologischem und politischem Fingerspitzengefühl vorzuentscheiden, ob sich dieser oder jener Fall zu einer Sonderbehandlung eignet. Glaubt die Stapoleit- und Stapostelle in einem Fall, daß sich dieser zur Sonderbehandlung eignet, ist sofort Schutzhaft zu verhängen und schnellstens (Blitz-FS) anher zu berichten. Hierbei müssen nun meine vorerwähnten Richtlinien beachtet werden, so daß sich Rückfragen nach Möglichkeit erübrigen. Weitere Weisung bleibt sodann abzuwarten. Zweifelsfälle sind anher zu berichten.

5) Jene Fälle, welche sich auf Grund des Sachverhalts zu einer Sonderbehandlung nicht eignen, sind, wie bisher, in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten, d. h., es ist ggf. mit Schutzhaft, mit Erstattung einer Strafanzeige, mit Verwarnung usw. vorzugehen. Die Berichterstattung über solche Fälle anher regelt sich in der bisher üblichen Weise. —

6) Die Berichterstattung über jene Fälle, welche sich für eine Sonderbehandlung eignen, muß verantwortungsbewußt und gründlichst erfolgen, damit jede Fehlentscheidung ausgeschlossen ist.

7) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Kreis- und Ortspolizeibehörden besonders schwere Fälle sofort an die zuständige Stapoleit- und Stapostelle melden, so daß durch entsprechende Anordnung die Überstellung der festgenommenen Personen an den Ermittlungsrichter bis zum Eintreffen der Endentscheidung vermieden wird. — Dieser Erlaß eignet sich nicht zu Weitergabe an die Kreis- und Ortspolizeibehörden.

Der Chef der Sicherheitspolizei
gez. Heydrich — B. Nr. PP (II) 39.

Quellen:

  1. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1958/4
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