6.6.1941
Der Kommissarbefehl
Oberkommando der Wehrmacht
F.H.Qu., den 6.6.1941
WFST/Abt. L. (IV/Qu)
Nr. 44822/41 g.K.Chefs.
[Stempel:] Chef-Sache!
Nur durch Offizier!
Im Nachgang zum Führererlaß vom 14.5. über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" (OKW/WFst/Abt. L IV/Qu Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs.) werden anliegend 'Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare' übersandt. Es wird gebeten, die Verteilung nur bis zu den Oberbefehlshabern der Armeen bzw. Luftflottenchefs vorzunehmen und die weitere Bekanntgabe an die Befehlshaber und Kommandeure mündlich erfolgen zu lassen.
Der Chef des Oberkommandos
der Wehrmacht
I.A.
gez. Warlimont
Anlage zu OKW/WFSt/Abt. LIV/Qu Nr. 44822 g.k.Chefs.
Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare.
Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine haßerfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.
Die Truppe muß sich bewußt sein:
1. In diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete. 2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muß daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden.
Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
I. Operationsgebiet
1. Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind entsprechend dem 'Erlaß über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa' zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstandes, der Sabotage oder der Anstiftung hierzu verdächtig sind. Auf die 'Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Rußland' wird verwiesen.
2. Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe sind kenntlich an besonderen Abzeichen - roter Stern mit golden eingewebtem Hammer und Sichel auf den Ärmeln - (Einzelheiten siehe 'Die Kriegswehrmacht der UdSSR', OKH/Gen. StdH. O. Qu IV Abt. Fremde Heere Ost [II] Nr. 100/41 g. vom 15.1.1941 unter Anlage 9d.). Sie sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede Einflußmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten abzunehmen. Diese Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für die Kriegsgefangenen völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.
3. Politische Kommissare, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtig sind, werden zunächst unbehelligt bleiben. Erst bei der weiteren Durchdringung des Landes wird es möglich sein, zu entscheiden, ob verbliebene Funktionäre an Ort und Stelle belassen werden können oder an die Sonderkommandos abzugeben sind. Es ist anzustreben, daß diese selbst die Überprüfung vornehmen. Bei der Berurteilung der Frage, ob "schuldig oder nicht schuldig", hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht zu beweisende Tatbestand.
4. In den Fällen 1. und 2. ist eine kurze Meldung (Meldezettel) über den Vorfall zu richten: a) von den einer Division unterstellten Truppen an die Division (I c), b) von den Truppen, die einem Korps-, Armeeober- oder Heeresgruppenkommando oder einer Panzertruppe unmittelbar unterstellt sind, an das Korps- usw. Kommando (I c).
5. Alle oben genannten Maßnahmen dürfen die Durchführung der Operationen nicht aufhalten. Planmäßige Such- und Säuberungsaktionen durch die Kampftruppe haben daher zu unterbleiben.
II. Im rückwärtigen Heeresgebiet
Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet wegen zweifelhaften Verhaltens ergriffen werden, sind an die Einsatzgruppe bzw. Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei (SD) abzugeben.
III. Beschränkung der Kriegs- und Standgerichte
Die Kriegsgerichte und die Standgerichte der Regiments- usw. Kommandeure dürfen mit der Durchführung der Maßnahmen nach I und II nicht betraut werden.
OKH-Verteiler:
Abschnittsstab Schlesien | 1. Ausfertigung |
Heeresgruppe B | 2. Ausfertigung |
Abschnittsstab Ostpreußen | 3. Ausfertigung |
AOK 18 | 4. Ausfertigung |
Unterabschnitt Ostpreußen I | 5. Ausfertigung |
Festungsstab Blaurock | 6. Ausfertigung |
AOK 4 | 7. Ausfertigung |
Abschnittsstab Staufen | 8. Ausfertigung |
Arbeitsstab Gotzmann | 9. Ausfertigung |
AOK 11 | 10. Ausfertigung |
AOK 2 | 11. Ausfertigung |
Oberbaugruppe Süd | 12. Ausfertigung |
Festungsstab 49 | 13. Ausfertigung |
Festungsstab Wagener | 14. Ausfertigung |
Panzergruppe 4 | 15. Ausfertigung |
AOK Norwegen | 16. Ausfertigung |
OKH/Adj. Ob. d. H. | 17. Ausfertigung |
OKH/Adj. GenSt. d. H. | 18. Ausfertigung |
OKH/Abt. Fremde Heere Ost | 19. Ausfertigung |
OKH/Dp. Abt. (ohne OKW.-Erlaß) | 20. Ausfertigung |
OKH/Gen. Qu. (ohne OKW.-Erlaß) | 21. Ausfertigung |
Vorrat | 22.-30. Ausfertigung |