3012-PS (3)

Verordnung für die Ostgebiete

Fernspruch des Chefs des Wi Stabes Ost,
Br.B.Nr.3663/43

An
Inspekteur Wi in Süd
Herrn General Nagel

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Gauleiter Sauckel, weist in einem dringenden Fernschreiben an mich darauf hin, dass der Arbeitseinsatz in der deutschen Landwirtschaft und ebenso alle dringlichsten, vom Führer befohlenen Rüstungsprogramme die schnellste Heranführung von ca. 1 Million Frauen und Männer aus den neubesetzten Ostgebieten innerhalb der nächsten vier Monate zur gebieterischen Notwendigkeit machen. Gauleiter Sauckel fordert zu diesem Zwecke ab 15.3. den Abtransport von täglich 5000, ab 1. April von täglich 10.000 Arbeiterinnen bezw. Arbeitern aus den neubesetzten Ostgebieten.

Das tägliche Aufkommen von 5000 (10.000) Arbeitskräften wurde im Benehmen mit GBA wie folgt unterverteilt:

Reichskommissar Ukraine täglich 3.000 (6.000) Arbeitskräfte
Wi In Süd " 1000 (2.000) "
Wi In Mitte " 500 (1.000) "
Generalkommissar Weissruthenien " 500 (1.000) "

Im Hinblick auf die der deutschen Kriegswirtschaft durch die Entwicklung der letzten Monate entstandenen ausserordentlich hohen Ausfälle an Arbeitskräften ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung von Arbeitskräften für das Reich jetzt allenthalben mit allem Nachdruck wieder aufgenommen wird. Die im dortigen Bereich augenblicklich erkennbare Tendenz der Beschränkung bzw. der völligen Einstellung der Reichswerbung ist bei dieser Sachlage keinesfalls tragbar. Gauleiter Sauckel, der über diese Vorgänge unterrichtet ist, hat sich hierwegen unter dem 10.3.43 in einem Fernschreiben unmittelbar an Generalfeldmarschall Keitel gewendet und bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck gebracht, dass, wie in allen anderen besetzten Gebieten, dort, wo alle anderen Mittel versagen, auf Befehl des Führers von einem gewissen Druck Gebrauch gemacht werden muss.

Ich ordne daher an, dass den einzelnen Gebieten Auflagen gemacht werden, die im Benehmen mit den einheimischen Verwaltungsdienststellen und auf dem Lande mit den zuständigen La-Führern auf Grund der Dienstverpflichtung zu erfüllen sind. Soweit die Auflagen nicht durch freiwillige Meldungen erfüllt werden, sind sie durch Aushebung aufzubringen. Für die Verwirklichung der Dienstverpflichtung kann im Einzelfall gegebenenfalls Zwang angewendet werden. Es ist jedoch nicht zulässig, dass die Arbeitskräfte durch Kollektivzwangsmassnahmen aufgebracht werden.

Ich ersuche, sofort im Benehmen mit den zuständigen Kommandostellen zu veranlassen, dass eine Störung der Reichswerbung unterbunden und dass diese von den militärischen Dienststellen in jeder Hinsicht unterstützt wird.

gez. Stapf
General der Infanterie

O.v.D.
gez. Dr. Bachmann
KVR
KVS Guth

Aufgenommen:
11.3.43
22,45 Uhr
Durchgesagt:
F.d.R.d.A.
Bender
KVR

Übersicht:

Quellen:

  1. Der Nürnberger Prozess, Urkunden und anderes Beweismaterial
    Delphin-Verlag, München 1989
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